Wettbewerbsrecht: Rabattaktionen dürfen zeitlich unbefristet sein


Eine Rabattaktion mit dem Hinweis "nur für kurze Zeit" ist zulässig. Einen Endtermin muss das werbende Unternehmen nicht zwingend angeben. Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht in Hamm. Geklagt hatte der Verband Wirtschaft im Wettbewerb gegen den Betreiber eines Einrichtungshauses.


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