Wettbewerbsrecht: Auch Gemeinnützigkeit rechtfertigt keine unerbetenen Anrufe


Telefonanrufe und SMS-Mitteilungen ohne vorherige Zustimmung des Empfängers sind auch dann unzulässig, wenn das werbende Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar wird, hierdurch auf ein gemeinnütziges Projekt aufmerksam macht.


komplette Meldung auf Haufe: Unternehmensführung lesen