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Wettbewerbsrecht: Auch Gemeinnützigkeit rechtfertigt keine unerbetenen Anrufe
Telefonanrufe und SMS-Mitteilungen ohne vorherige Zustimmung des Empfängers sind auch dann unzulässig, wenn das werbende Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar wird, hierdurch auf ein gemeinnütziges Projekt aufmerksam macht.