Urteil: Kein Widerrufsrecht bei Messekäufen


Verbrauchern, die auf einer Verbrauchermesse Kaufverträge über dort angebotene Waren abschließen, steht kein Widerrufsrecht zu. Messestände auf solchen Verbrauchermessen sind in der Regel als bewegliche Geschäftsräume zu qualifizieren.


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