Urlaub: Wie der Resturlaub nicht verfällt


Zweck des Urlaubs ist die Erholung. Und daher sollte er zusammenhängend in dem Kalenderjahr genommen werden, in dem er entstanden ist. Ausnahmsweise darf er ins Folgejahr übertragen werden, in vielen Fällen läuft die Frist nun am 31. März ab. Was bei der Übertragung zu beachten ist.


komplette Meldung auf Haufe: Unternehmensführung lesen