Umsatzsteuer: Leistungsempfänger muss in Rechnung zweifelsfrei benannt sein


Die unzutreffende Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht. Eine später erfolgte Rechnungskorrektur entfaltet keine Rückwirkung.


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