Handwerkerhaftung: Kein Schadensersatz bei Gefälligkeiten


Erbringt ein Handwerker im Rahmen eines Werkvertrages gegenüber dem Auftraggeber eine Gefälligkeitsleistung, die über den eigentlichen Vertragsinhalt hinausgeht, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


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