Geldwerter Vorteil: Übernommene Vereinsbeiträge sind Arbeitslohn


Übernimmt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Mitgliedsbeiträge zu privaten Vereinen, sind diese Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies kann auch gelten, wenn der Mitarbeiter bereits im Ruhestand ist, zeigt ein aktuelles Urteil. Es gibt aber auch Alternativen.


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