EuGH-Urteil: Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife


Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführers einer GmbH persönlich für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass dieser Haftungstatbestand nicht auf die deutsche GmbH beschränkt ist. Es handelt sich vielmehr um einen Teil des deutschen Insolvenzrechts, der auch auf Organe einer im ...


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