Bundesfinanzhof: Erneut höhere Anforderungen an Bewirtungsbeleg


Bewirtungsaufwendungen sind nur zum Abzug zugelassen, wenn der Gastwirt oder sein Angestellter selbst den Namen des Bewirtenden und seine Adresse auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt. Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung.


komplette Meldung auf Haufe: Unternehmensführung lesen