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BGH-Urteil: Vertragsstrafen haben Grenzen
Eine in AGB des Auftraggebers vorgesehene Vertragsstrafe, die für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der Gesamtauftragssumme vorsieht, ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).