BGH-Urteil: Vertragsstrafen haben Grenzen


Eine in AGB des Auftraggebers vorgesehene Vertragsstrafe, die für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der Gesamtauftragssumme vorsieht, ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).


komplette Meldung auf Haufe: Unternehmensführung lesen