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Geringfügige Beschäftigung: Minijob: Vorsicht bei der Urlaubsabgeltung

Posted on 28. August 2015 by Haufe: Unternehmensführung
Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Wird er nicht als Freizeit genommen, sondern abgegolten, kann dies den 450-Euro-Minijob nachteilig beeinflussen. Was zu tun ist, wenn die zulässige Entgeltgrenze von 5.400 EUR pro Jahr überschritten wird.
Mehr zum Thema 'Minijob'...
Mehr zum Thema 'Urlaubsabgeltung'...


komplette Meldung auf Haufe: Unternehmensführung lesen

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