
In einem ersten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht nun zum Thema "Mindestlohn" entschieden. Danach sind zwar Nachtzuschläge auf Basis der gesetzlichen Lohnuntergrenze zu berechnen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld jedoch auf den Mindestlohn anzurechnen – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen.