
Eine Vereinbarung, bei der im Rahmen eines sogenannten Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die Entlohnung zu Gunsten von späterer vergüteter Freizeit verzichtet wird, verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, so ein aktuelles Urteil.