
Wie nicht anders zu erwarten, ist der EuGH der Ansicht des Generalanwalts zum Steuerberaterprivileg gefolgt. Danach ist die deutsche Regelung europarechtswidrig, nach der eine Steuerberatungsgesellschaft aus dem EU-Ausland ohne dort erforderliche Steuerberaterqualifikation in Deutschland keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ausüben darf.