Handwerkerhaftung: Kein Schadensersatz bei Gefälligkeiten Posted on 3. Dezember 2014 by Haufe: Unternehmensführung Erbringt ein Handwerker im Rahmen eines Werkvertrages gegenüber dem Auftraggeber eine Gefälligkeitsleistung, die über den eigentlichen Vertragsinhalt hinausgeht, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.Mehr zum Thema 'Gefälligkeit'...Mehr zum Thema 'Haftung'...Mehr zum Thema 'Werkvertrag'... komplette Meldung auf Haufe: Unternehmensführung lesen