
Zum internen Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens können keine Personen bestellt werden, die daneben
im Unternehmen Aufgaben wahrnehmen, die zu Interessenkonflikten mit den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten führen können. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat in einem solchen Fall eine Geldbuße gegen ein Unternehmen ausgesprochen.