
Verteilt ein Aussteller unmittelbar vor dem Stand eines konkurrierenden Mitausstellers Werbematerial an Messebesucher, so stellt dies keine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung von Mitbewerbern dar. Dies entschied - laut einer Meldung des Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (Auma) - das OLG Düsseldorf.