Urteil: Unangemeldete Werbeaktionen auf Messen können teuer werden


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Messeveranstalter im Falle von unangemeldeten Akquise- oder Marketingmaßnahmen auf einer Messe beziehungsweise dem Messegelände grundsätzlich eine Vergütung in Form der üblichen Tarife des Messeveranstalters zu erhalten haben. Darauf weisen der Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (Auma) und WMRK Rechtsanwälte hin.


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