BAG setzt Zweimonatsfrist bei Entschädigung nach dem AGG


Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend machen, so muss er dies innerhalb von zwei Monaten machen. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der ...


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