Vorsteuerabzug auch bei Betrugsabsicht des Lieferanten


Dem Vorsteuerabzug steht auch nichts entgegen, wenn der Lieferant nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Liefergegenstands ist und betrügerisch beabsichtigt, den Gegenstand nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem Urteil bestätigt.  


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