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BAG-Urteil: Bei der Elternzeit gilt die strenge Schriftform
Wer von seinem Arbeitgeber die Inanspruchnahme einer Elternzeit verlangt, muss dies schriftlich tun. Ein Telefax oder eine E-Mail genügen nicht. Nur ein mit Originalunterschrift versehenes Schriftstück erfüllt das gesetzliche Schriftformerfordernis.